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Wärmebilddrohne bei der Totsuche – zulässig oder nicht?

Vorab:
Die Jagdgesetze des Bundes und der Länder unterscheiden nicht zwischen einer Tot- und einer Lebendnachsuche. Für jede Form der Nachsuche gelten daher einheitliche Vorgaben – etwa die Pflicht, krankgeschossenes Wild unverzüglich und fachgerecht nachzusuchen. In der Regel ist hierfür der Einsatz eines brauchbaren Jagdhundes erforderlich. Eine Drohne kann diesen nicht ersetzen.

Zum Einsatz von Drohnen:
Ebenso wie bei der Jungwildrettung stellt auch der Einsatz einer Drohne im Rahmen der Nachsuche eine Form der Jagdausübung dar. Dafür sind die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten sowie ein gültiger Jagdschein erforderlich. Der Drohnenpilot selbst muss jedoch nicht im Besitz eines Jagdscheins sein, solange sich seine Tätigkeit ausschließlich auf das Steuern der Drohne beschränkt. Für ihn gelten allerdings die allgemeinen luftrechtlichen Vorschriften – etwa die Pflicht zur Registrierung, der Nachweis ausreichender Kenntnisse (sog. „Drohnenführerschein“) und gegebenenfalls eine behördliche Genehmigung.

​Nach aktuellem Stand (4/2025) ist Mecklenburg-Vorpommern das einzige Bundesland, das den Einsatz von Drohnen zur Jagdausübung ausdrücklich gesetzlich regelt. Gemäß § 22 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist es verboten, die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten auszuüben, mit Ausnahme der Jungwildrettung. Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat in seinem Positionspapier klargestellt, dass der Einsatz von Drohnen zur Steigerung des Jagderfolgs – beispielsweise durch das Aufspüren von Wild oder das Dirigieren von Treibern – gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt. Solche Praktiken könnten die jagdliche Zuverlässigkeit infrage stellen .​

Fazit:
Erlaubt und empfohlen ist der Drohneneinsatz bei tierschutzrelevanten Maßnahmen wie der Rehkitzrettung vor der Mahd oder als Ergänzung zum Schweißhund bei der Nachsuche in unwegsamem Gelände. Da mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern landesgesetzliche Regelungen fehlen, sollte vor dem Einsatz rechtlicher Rat für das spezifische Bundesland eingeholt werden.

Autor
Dr. Yannik Hofmann
Rechtsanwalt und Partner
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