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Mahd ohne vorherige Kitzsuche: Wann wird es strafbar?

Frage:

Während der Mahdsaison hat im Revier ein Landwirt seine Flächen nicht für die Kitzsuche angemeldet und dabei zwei Kitze totgemäht.

  1. Welche rechtlichen Folgen hat dies für den Landwirt?
  2. Wie wäre die rechtliche Lage, wenn die Flächen zwar abgeflogen worden sind, der Landwirt aber erst einen halben Tag später mit dem Mähen beginnt?

Antwort Frage 1:

Die rechtlichen Folgen für den Landwirt sind komplexer, als es in jagdlichen Fachkreisen oder der Öffentlichkeit oft dargestellt wird. In Betracht kommt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Dieses verbietet es, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten. Wer ein in der Wiese liegendes Rehkitz mit dem Mähwerk erfasst und tötet, erfüllt objektiv diesen Tatbestand – denn ein „vernünftiger Grund“ für die Tötung liegt unstreitig nicht vor.

Allerdings wird es an dieser Stelle juristisch schwieriger: Für eine Strafbarkeit ist Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, der Landwirt muss zumindest für möglich gehalten haben, dass sich Kitze auf der Wiese befinden und dass der Einsatz des Mähwerks zu deren Tod führen kann. Da man niemandem in den Kopf schauen kann, wird der Vorsatz anhand äußerer Umstände beurteilt. Findet die Mahd während der Setzzeit statt, ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich Kitze in der Wiese befinden. Dieses Wissen wird man einem erfahrenen Landwirt unterstellen können.

Unterlässt der Landwirt unter diesen Umständen jegliche Maßnahme zur Kitzrettung, nimmt er den Tod der Tiere billigend in Kauf. In diesem Fall liegt vorsätzliches Handeln vor, das als Straftat gewertet wird und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

Anders verhält es sich, wenn der Landwirt geeignete Maßnahmen zur Kitzrettung ergriffen hat – etwa durch Drohnenabflug, Absuchen oder andere anerkannte Methoden. Damit zeigt er, dass er den Tod der Tiere nicht billigend in Kauf nimmt. In diesem Fall fehlt der Vorsatz, und selbst wenn es dennoch zu einem Mähtod kommt, liegt keine Straftat vor. Denn das fahrlässige Töten eines Wirbeltiers ist nach geltendem Recht nicht strafbar.

Antwort Frage 2:

Entscheidend ist, ob es dem Landwirt zumutbar ist, unmittelbar nach dem Abflug mit der Mahd zu beginnen. Das erscheint in der Praxis oft nicht realistisch. Dem Landwirt ist ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen, wann er mit der Mahd beginnt. Erfolgt die Mahd noch am selben Tag, bestehen in der Regel keine rechtlichen Bedenken.

Autor
Dr. Yannik Hofmann
Rechtsanwalt und Partner
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