Vorüberlegungen
Das „Treiben“ umfasst das Aufsuchen und Verfolgen von Wild und stellt somit eine Form der Jagdausübung dar, für die grundsätzlich ein Jagdschein erforderlich ist. Eine Jagdwilderei liegt zwar nicht vor, da kein Jagd- oder Jagdausübungsrecht verletzt wird – dennoch bleibt die Frage offen, ob das Treiben ohne Jagdschein rechtlich zulässig ist.
Problemaufriss: Keine klare gesetzliche Regelung?
Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die festlegt, dass Treiber auf Gesellschaftsjagden keinen Jagdschein benötigen, existiert nicht. Nur wenige (reichs-)gerichtliche Entscheidungen beschäftigen sich mit dieser Frage. Deshalb bedarf das Thema einer genaueren rechtlichen Einordnung.
Das Bundesjagdgesetz definiert den Begriff des „Treibers“ nicht ausdrücklich. Grundsätzlich ist das „Treiben“ – also das gezielte Aufsuchen und Verfolgen von Wild – eine jagdliche Handlung. Ob dabei ein Jagdschein erforderlich ist, hängt entscheidend vom subjektiven Willen der handelnden Person ab.
Rechtliche Einordnung
Rechtlich unterscheidet man zwischen dem Jagdausübenden und dem Jagdgehilfen. Jagdausübende Personen, die selbst den Willen haben, Wild zur Strecke zu bringen. Sie üben die Jagd im Sinne des Gesetzes aus und benötigen zwingend einen gültigen Jagdschein. Wer ohne Jagdschein jagt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belangt werden. Jagdgehilfen, die lediglich einem Jagdausübenden zum Jagderfolg verhelfen wollen, ohne selbst beutemachend tätig zu sein. Dazu zählen typischerweise Treiber, Hundeführer oder Wildbergungskräfte. Jagdgehilfen benötigen keinen Jagdschein. Sie gelten nicht als jagdausübungsberechtigt und handeln nicht eigenständig jagdlich.
Entscheidend ist also, welche Vorstellung sich der Treiber selbst macht. Da der innere Wille nicht direkt erkennbar ist, sind die äußeren Umstände maßgeblich. Wer mit einem Gewehr, Repetierer oder Hirschfänger im Revier unterwegs ist, wird schwerlich glaubhaft machen können, lediglich Jagdgehilfe gewesen zu sein. Denn schon das Führen von Waffen im Revier ist nur mit gültigem Jagdschein zulässig. Wer dagegen unbewaffnet als Treiber tätig wird, z. B. in einer Treiberkette bei einer Drückjagd, dem kann regelmäßig unterstellt werden, lediglich als Jagdgehilfe tätig gewesen zu sein.
Allerdings kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Jagdwilderei in Betracht, wenn der Jagdgehilfe weiß, dass der Jagdausübende widerrechtlich in fremdes Jagdausübungsrecht eingreift.
Fazit
Folglich dürfen Treiber grundsätzlich als Jagdhelfer auch ohne Jagdschein an der Treibjagd teilnehmen. Wichtig ist hiebei die Willensrichtung des betroffenen Treiber. Mit anderen Worten der Treiber muss den Jagausübenden zum Jagderfolg verhelfen wollen. Bei der Beurteilung des subjektiven Willens muss oftmals auf die äußeren Umstände zurückgegriffen werden. Daher lässt sich festhalten, dass Treiber, welche nicht bewaffnet an der Jagd teilnehmen in der Regel keinen Jagdschein benötigen.


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