Vorüberlegungen
Sowohl der Jagdschein, wie auch der Europäische Feuerwaffenpass und die Waffenbesitzkarte unterliegen einem Ablaufdatum. Oftmals stellt sich nach dem Ablauf die Frage, wie man mit den Dokumenten nach Ablauf verfahren soll. Zurückgeben? Vernichten? Oder als Andenken Einrahmen und neben den Trophäen aufhängen?
Gesetzliche Grundlage
Hierbei ist dem Gesetze nach zwischen zwei verschiedenen Arten der Dokumente zu unterscheiden, welche auch in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Einerseits gibt es waffenrechtliche Erlaubnisse, namentlich die Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass. Das Verfahren hinsichtlich dieser Erlaubnisse ist durch das Waffengesetz geregelt. Andererseits gibt es die jagdrechtliche Erlaubnis, namentlich den Jagdschein, welche durch das Bundesjagdgesetz geregelt werden.
Die waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden
Das Waffengesetz regelt explizit, wie im Falle des Ablaufs der Erlaubnisurkunden zu verfahren ist. § 46 Abs. 1 WaffG bestimmt insoweit, dass alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden unverzüglich an die Behörde zurückgegeben werden müssen, sobald die Erlaubnis zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist. Indem die WBK und der Europäische Feuerwaffenpass mit Ablauf erlöschen, müssen diese also unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, stellt dies gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 22 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EURO geahndet werden kann.
Die jagdrechtliche Erlaubnis
Anders als das Waffengesetz kennt das Bundesjagdgesetz keine ausdrückliche Pflicht zur Rückgabe einer abgelaufenen Erlaubnisurkunde. Vielmehr sieht § 18 BJagdG nur vor, dass der Jagdschein beim Eintreten nachträglicher Versagungsgründe oder im Falle der gerichtlich angeordneten Einziehung nach § 41 BJagdG, von der Behörde einzuziehen ist. Insofern besteht anders als bei waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden keine Pflicht zur Abgabe des Jagdscheins nach Ablauf.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich demnach feststellen, dass Waffenbesitzkarten und Europäische Feuerwaffenpässe nach Ablauf der Gültigkeit unverzüglich zurückzugeben sind. Hingegen muss der Jagdschein nicht zurückgegeben werden.
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