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Gelegentliche Jagderlaubnis statt Begehungsschein: Was ist rechtlich möglich?

Vorüberlegungen

Viele Pächter kennen das Problem: Die im Jagdpachtvertrag - teilweise - vorgesehene zahlenmäßige Begrenzung an unentgeltlichen Begehungsscheinen ist bereits ausgeschöpft. Nun will ein angereister Jagdkollege mit auf Jagd. Doch was nun? Einen Begehungsschein kann der Pächter nicht ausstellen. Gibt es eine Möglichkeit, für diese Jagdgäste ein Schriftstück aufzusetzen, das sie bei einer möglichen Kontrolle – etwa durch die Polizei im Revier oder auf dem Weg dorthin – vorzeigen können?

Der drohende Konflikt mit der Verpächter

Was Sie mit Ihrem Verpächter vertraglich vereinbart haben, hat Vorrang vor allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Wenn die im Pachtvertrag festgelegte Anzahl unentgeltlicher Begehungsscheine ausgeschöpft ist, sollte diese Vereinbarung nicht durch regelmäßige Jagdeinladungen umgangen werden. Ein solches Vorgehen kann zu Konflikten mit dem Verpächter führen und im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung des Pachtvertrags nach sich ziehen.

Möglichkeiten bei gelegentlichem Besuch

Entscheidend ist dabei das Stichwort „regelmäßig“. Beispielsweise unterscheidet das Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt zwischen einer ständigen Jagderlaubnis („Begehungsschein“) und einer gelegentlichen Jagderlaubnis.
Soll eine Jagderlaubnis über ein gesamtes Jagdjahr hinweg und für alle Wildarten gelten, handelt es sich um eine ständige Jagderlaubnis, die nur mit Zustimmung des Verpächters erteilt werden darf. Ohne diese Zustimmung dürfen Sie lediglich gelegentliche Jagderlaubnisse für einzelne Jagdereignisse ausstellen – z. B. für einen Einzelansitz, eine Gruppenjagd oder eine Bewegungsjagd. Im Internet finden sich zahlreiche Muster und Vordrucke für Jagdeinladungen, die bei einer Kontrolle durch Polizei oder Jagdbehörde in der Regel anerkannt werden.

Fazit
Wenn Ihre Jagdfreunde nur gelegentlich im Revier jagen, ist eine schriftliche Einladung für den jeweiligen Jagdtag ausreichend. Sollten sie hingegen regelmäßig an der Jagd teilnehmen, empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Verpächter zu suchen und ggf. über eine Erhöhung der Anzahl unentgeltlicher Begehungsscheine zu verhandeln.

Autor
Dr. Yannik Hofmann
Rechtsanwalt und Partner
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