Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.01.2025 (2 AZR 68/24) den Beweiswert des Einwurfeinschreibens gekippt: Ein Einlieferungsbeleg plus Online-Sendungsstatus eines Einwurfeinschreibens reicht nicht aus, um den Zugang einer Kündigung im Wege des Anscheinsbeweises nachzuweisen. Ohne belastbaren Zustellungsnachweis kann die Kündigung scheitern – mit entsprechenden Folgen für Fristen, Prozessrisiken und Kosten.
Damit wird der Beweiswert des Einwurfeinschreibens weiter relativiert. In dieselbe Richtung geht die jüngere Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (14.07.2025 – 4 SLa 26/24), die den Beweiswert des Einwurfeinschreibens ebenfalls deutlich einschränkt. Kurz gesagt: Einwurfeinschreiben ist bequem, aber als Beweismittel für den Zugang einer Kündigung zunehmend riskant.
Praxistipp: Kündigungen nach Möglichkeit per Botin oder Fahrradkurier zustellen lassen. Wichtig ist dabei ein sauberer Botenvermerk: Datum, Uhrzeit, genaue Anschrift, Art der Zustellung, und ganz wichtig: Hinweis, dass das Originalschreiben gesehen wurde!
Der/die Bote/Botin kann im Streitfall als Zeug:in auftreten und den Einwurf in den Briefkasten oder die persönliche Übergabe konkret schildern – deutlich belastbarer als ein Tracking-Link.





