Vorsicht bei „freien Mitarbeiter:innen“! Ein polnischer Handwerker arbeitete jahrelang scheinbar selbstständig für ein Bauunternehmen – bis er nach einem Unfall als Arbeitnehmer anerkannt wurde.
Das LSG Hessen entschied: Diese „freie Mitarbeit“ ist sozialversicherungspflichtig! (Urt. v. 20.02.2025, Az. L 8 BA 4/22)
Warum? Eingliederung in den Betrieb. Keine eigenen Betriebsmittel. Arbeit auf Abruf. Kein Unternehmerrisiko.
Ergebnis: Der Betrieb haftet rückwirkend für alle Sozialbeiträge!
Takeaway für Arbeitgeber:innen: Verträge schützen nicht, wenn die Realität anders aussieht. Selbstständige brauchen unternehmerische Freiheiten. Im Zweifel: Statusfeststellung bei der DRV beantragen – am besten gleich zu Beginn!





