Die Überwachung von Mitarbeiter:innen ist ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und nur bei hinreichendem Verdacht in engen Grenzen zulässig. Bestätigt sich ein konkreter Verdacht, können die Kosten einer rechtmäßigen Detektivüberwachung als Schadensersatz gegen den/die Überführte:n geltend gemacht werden.
Der Fall und das Urteil: Ein Arbeitnehmer war seit April 2009 bei einem Verkehrsunternehmen im öffentlichen Nahverkehr als Fahrausweisprüfer angestellt. Der Arbeitgeber stellte Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung fest. Es ergab sich der Verdacht, dass der Mitarbeiter trotz Arbeitszeiterfassung an verschiedenen Tagen ein Fitnessstudio, den Frisör und eine Moschee besucht habe. Nach Observierung durch eine Detektei bestätigte sich der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs und der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Zudem verlangte er rund EUR 21.500,00 Detektivkosten.
Das LAG Köln bestätigte die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs; die Observations-Erkenntnisse waren verwertbar. Der Arbeitnehmer muss die Detektivkosten erstatten, da ein dringender, konkreter Verdacht bereits vor Beauftragung bestand und die Kosten nicht bestritten wurden (LAG Köln, 11.02.2025, Az. 7 Sa 635/23).
So klappt die Erstattung von Detektivkosten: konkreter Verdacht einer Straftat oder grob arbeitswidrigen Verhaltens, keine zumutbare Alternative (eigene Kontrollen, Personalgespräch), Verdacht bestand vor Beauftragung, Verdacht wurde durch die Überwachung nachweisbar bestätigt, verhältnismäßige Kosten (Zeit, Personal, Sachaufwand).





